Abfall

Grundlage für die
Entsorgungslogistik
eines Betriebes ist das
Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetz
mit seinen untergeordneten Verordnungen.
 

Ronald Hackelberg

Umweltberatung und Kommunikation

Emil-Figge-Str. 80, 44227 Dortmund

Tel. 0231 / 9742-7740 - Fax 0231 / 9742-7749

eMail: ronald.hackelberg@team-umwelt.de

Das Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetz unterscheidet nur noch Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung.
Es gilt das Prinzip: Abfall vermeiden, dann verwerten und erst zum Schluß wird der Abfall beseitigt und entsorgt.
Schwerpunkte für das produzierende Gewerbe sind die Produktverantwortung sowie die Wieder- oder Weiterverwendung von Materialien aller Art.

Überwachungsbedürftige Abfälle unterliegen einer strengen Nachweispflicht durch die Aufsichtsbehörden. Hierzu ist es notwendig, Entsorgungssicherheiten durch den Entsorger zu erhalten. Bis zu einer bestimmten Abfallmenge pro Transport können vereinfachte Nachweisverfahren in Anspruch genommen werden.
Zur besseren Kontrolle besitzt jede Abfallart eine spezielle Abfallcodierung (Abfallschlüsselnummern nach EAK-Verzeichnis).
Ab einer bestimmten Abfallmenge und Abfallart müssen Betriebe Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen erstellen, aus der die Art, Menge und Verbleib der Abfälle deutlich wird.
Betriebliche Abfallbeauftragte müssen bestellt werden, wenn ein Betrieb mit überwachungsbedürftigen Abfällen umgeht.

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