Das Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetz unterscheidet nur noch Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung. Es gilt das Prinzip: Abfall vermeiden, dann verwerten und erst zum Schluß wird
der Abfall beseitigt und entsorgt. Schwerpunkte für das produzierende Gewerbe sind die Produktverantwortung sowie die Wieder- oder Weiterverwendung von Materialien aller Art.
Überwachungsbedürftige Abfälle unterliegen einer strengen Nachweispflicht durch die Aufsichtsbehörden. Hierzu ist es notwendig, Entsorgungssicherheiten durch den Entsorger zu erhalten. Bis
zu einer bestimmten Abfallmenge pro Transport können vereinfachte Nachweisverfahren in Anspruch genommen werden. Zur besseren Kontrolle besitzt jede Abfallart eine spezielle Abfallcodierung
(Abfallschlüsselnummern nach EAK-Verzeichnis). Ab einer bestimmten Abfallmenge und Abfallart müssen Betriebe Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen erstellen, aus der die Art, Menge und Verbleib der
Abfälle deutlich wird. Betriebliche Abfallbeauftragte
müssen bestellt werden, wenn ein Betrieb mit überwachungsbedürftigen Abfällen umgeht.
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