Justitia hat auch bei Genehmigungsverfahren im Rahmen des betrieblichen Umweltschutzes das Wort.
Alle Anlagen, die in der 4. BImmSchVO aufgeführt sind, unterliegen einer behördlichen Genehmigungspflicht. Die konkrete Durchführung eines
Genehmigungsverfahrens ist in der 9. BImmSchVO festgelegt.
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