Beauftragte

Die betrieblichen Umweltbeauftragten
müssen von einem Unternehmer bestellt werden, wenn gesetzlich bestimmte Rahmenbedingungen im Betrieb vorhanden sind, die erfüllt werden müssen.

 

Abfallbeauftragter

Bestellung nach KrW- u. AbfG, wenn z.B. regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen.
 

Gewässerschutzbeauftragter

Bestellung nach WHG, wenn mehr als 750 cbm Abwasser pro Tag anfallen.
 

Immissionsschutzbeauftragter

Bestellung nach BImmSchG und
 5. BImmSchVO, wenn genehmigungspflichtige Anlagen nach der 4. BImmSchVO vorhanden sind.
 

Störfallbeauftragter

Bestellung nach der 12. BImmSchVO, wenn  genehmigungspflichtige Anlagen überwacht werden müssen.
 

Gefahrgutbeauftragter

Bestellung nach GbV, wenn gefährliche Güter auf der Straße, Schiene oder in der Luft transportiert werden.

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Der betriebliche Umweltbeauftragte

Der betriebliche Umweltbeauftragte

Pflichten und Aufgaben am Beispiel des Abfall- und Gefahrgutbeauftragten

von

Ronald Hackelberg

 

Bei den gesetzlichen Aufgaben und Pflichten handelt es sich grundsätzlich um

  • Mitteilungspflichten
  • Organisationspflichten
  • Dokumentationspflichten
  • Überwachungspflichten,

welche im folgenden näher erläutert werden:

 

Aufgaben des Abfallbeauftragten nach KrW-/AbfG

Der Abfallbeauftragte berät den Anlagenbetreiber, bestellungspflichtigen Unternehmer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,

1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,

2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art der Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitiung dieser Mängel,

3. die Betriebsangehörigen aufzuklären über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die in der Anlage oder Betriebsstätte anfallen, verwertet oder beseitigt werden, und über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen,

4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des BimmSchG oder solchen Anlagen und Betriebsstätten, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, zudem auf die Entwicklung und Einführung

 

a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen sowie

 

b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung hinzuwirken und

 

c) bei der Entwicklung und Einführung der unter Buchstaben a und b genannten Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung.

 

Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die oben genannten getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Zu den konkret erteilten Arbeitsaufgaben zählen zu den oben und in der Bestellung genannten Punkte weitere folgende Arbeitsbereiche:

  • Einführung eines Abfallcontrollings sowie dessen regelmäßige Datenpflege, einschließlich der Dokumentenlenkung.
  • Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes und der jährlichen Abfallbilanz.
  • Optimierung der Entsorgungslogistik.
  • Überprüfung der Entsorgungskonditionen und deren Verbesserung im Sinne von Einsparungen.
  • Im Rahmen des jährlich zu erstellenden Umweltberichtes die Berücksichtigung des Arbeitsbereiches "Abfall" im Bericht.
  • Kontaktpflege zu den Aufsichtsbehörden, Entsorgern, Kunden und Lieferanten im Rahmen der Abfall- und Entsorgungsüberwachung.
  • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen und durchzuführen.

 

Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden die § 55-58 des BImmSchG entsprechende Anwendung.

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach GbV, Anlage 1 (zu § 1c Abs.1)

Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Überwachung und Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,

2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, welche die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes,

3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,

4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten:

a) Art der gefährlichen Güter

b) Menge der gefährlichen Güter

c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht erstellt worden ist.

d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.

5. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:

  • Sicherstellung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrgutes.
  • Sicherstellung der korrekten Kennzeichnungen von Verpackungen.
  • Sicherstellung des korrekten Transportes, insbesondere Überprüfung der Begleitpapiere und Kennzeichnung der Fahrzeuge.
  • Durchführung der Schulung von beauftragten Personen und sonstigen Verantwortlichen sowie Ausstellung der entsprechenden Schulungsnachweise.
  • Überprüfung des mit der Gefahrgutbeförderung betrauten Personals auf Mitführen von Unfallmerkblättern, Arbeitsanleitungen und evtl. zusätzlichen Fahrzeugausrüstungen.
  • Erstellung von Unfallberichten und Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen

 

 

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